Satzung der Freien Wählergemeinschaft Bad Berka e.V.

 

 

§ 1

 

Die Freie Wählergemeinschaft Bad Berka e.V. ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die an einer unabhängigen und sachbezogenen Tätigkeit in der kommunalen Verwaltung der Stadt Bad Berka interessiert sind und diese fördern wollen. Dabei soll ohne parteipolitische Bindung der Mitglieder eine dem Wohle und Fortschritt der Stadt Bad Berka, insbesondere der Entwicklung zu einem attraktiven Wohn- und Erholungsort, dienende Arbeit geleistet werden.

Die Wählergemeinschaft ist als Verein ins Vereinsregister unter der Nummer VR 418 beim Amtsgericht eingetragen.

 

§ 2

 

Die Gemeinschaft führt den Namen "Freie Wählergemeinschaft Bad Berka e.V.".

Sitz ist Bad Berka.

 

§ 3

 

Grundlage jeder Tätigkeit der Gemeinschaft ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Sie bejaht die Demokratie als die alleinige Staatsform eines freien Volkes.

 

§ 4

 

Die Freie Wählergemeinschaft Bad Berka e.V. beteiligt sich als Wählergruppe an den Wahlen zum Stadtrat, zum Bürgermeister und zu den übrigen kommunalen Gremien und schlägt dafür wählbare Kandidaten aus ihrem Mitgliederkreis vor.

 

§ 5

 

Organe der Freien Wählergemeinschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 6

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Freien Wählergemeinschaft. Sie trifft alle Entscheidungen, die nicht durch Satzung dem Vorstand zugewiesen worden sind. Hierzu gehören im Besonderen:

a) die Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder oder Besonderen Vertreter (§ 30 BGB)

b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

c) die Verabschiedung des Jahreshaushaltes

d) die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission     

 

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. In jedem

Jahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung. Für die Wirksamkeit der Einladung genügt die Aufgabe zur Post.

 

(5) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder erschienen sind. Über die Gültigkeit eines Beschlusses entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei nur einem Wahlvorschlag darf durch Akklamation abgestimmt werden. Auf Antrag muss zu jedem beliebigen Punkt der Tagesordnung geheim abgestimmt werden. Beschlüsse zur Änderung der Satzung der Gemeinschaft oder ihrer Auflösung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung schriftlich zuzustellen. Die Änderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliedern. Sind bei dieser Sitzung weniger als drei Viertel der Gesamtmitgliederzahl anwesend, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen, erfolgt kein Widerspruch, so gelten sie als genehmigt.

 

§ 7

 

(1) Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Wählergemeinschaft Bad Berka und in einer Partei oder anderen Wählergruppe ist nicht zulässig. Die Aufnahme erfolgt durch Entscheid der Mitgliederversammlung aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der der Bewerber diese Satzung anerkennt. Eine Austrittserklärung muss schriftlich und dem Vorstand gegenüber erfolgen. Sie ist jederzeit möglich.

 

(2) Ein Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, bedarf der Zustimmung (einfache Mehrheit) der nächsten Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Grundsätze oder die Ordnung der Gemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

 

 § 8

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Ihre Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren, Wiederwahl ist möglich.

 

 (2) Der Vorstand führt den Verein auf der Grundlage von Beschlüssen, die vom Vorsitzenden protokolliert und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes gezeichnet werden.

 

(3) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Bedarf können auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Vorstand ein oder mehrere Geschäftsführer berufen werden, wobei dessen/deren Aufgaben vorher durch Beschluss des Vorstandes festzulegen sind. Eventuelle Geschäftsführer gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Sie sind berechtigt, den Verein im Rahmen ihrer Geschäftsführeraufgaben als besondere Vertreter nach § 30 BGB zu vertreten. Weitere Personen können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung als Vertreter entsprechend
§ 30 BGB berufen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.

 

(4) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Zu Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch schriftliche Mitteilung an die Vorstandsmitglieder eine Woche vor der geplanten Vorstandssitzung unter Beifügung der Tagesordnung. Für die Wirksamkeit der Einladung genügt die Aufgabe zur Post. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

(5) Nach außen vertreten der Vorsitzende zusammen mit je einem seiner Stellvertreter den Verein.

 

(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder durch elektronische Kommunikation gefasst werden, wenn alle ordentlichen Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Auf diese Weise zustande gekommene Beschlüsse sind ebenfalls vom Vorsitzenden zu protokollieren; das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

 

§ 9

 

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

 

(2) Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen an die Gemeinschaft gegen seine alleinige Quittung in Empfang, Zahlungen darf er nur auf schriftliche Anweisung durch den Vorstand leisten. Kleine Beträge (unter 25,00 €) können von ihm direkt gezahlt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen, namens der Gemeinschaft abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Gemeinschaft nur mit dem Vereinsvermögen haftet.

 

§10

 

Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern und hat im Abstand von zwei Jahren die Kassengeschäfte zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§11

 

Die Arbeit der Gemeinschaft wird finanziert durch Beiträge und Spenden. Der jährliche Beitrag ist auf 20,00 € festgesetzt, im besonderen Fall wird auf Beschluss ein symbolischer Beitrag erhoben.

 

 § 12

 

Für den Beschluss, die. Gemeinschaft aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 §13

 

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02.02.2005 in Bad Berka beschlossen und tritt am 02.02.2005 anstelle der vorhergehenden Satzung vom 02.07.1992 in Kraft.

 

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Satzung FWG BAd Berka 2005.pdf
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